Vereinssatzung
Vereinssatzung Theater in Braunsbach
- 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
Der Verein führt den Namen „Theater in Braunsbach“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Braunsbach.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
2.1.
Der Zweck des Vereins ist die Inszenierung von kulturellen Veranstaltungen und die Förderung von Kulturwerken. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere z. B. durch Theateraufführungen.
Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuergünstige Zwecke“ der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Abgabeordnung.
2.2.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
2.4.
Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.5.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
- 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Dem Verein gehören an:
- a) passive Mitglieder
- b) aktive Mitglieder
- c) jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr
- d) Ehren- und Gründungsmitglieder.
- 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
4.2.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
4.3.
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
4.4.
Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5.2.
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten auf Jahresende gekündigt werden. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
5.3.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- a) die Bestimmungen der Satzung, Anordnungen der Vereinsorgane oder die Interessen des Vereins verletzt.
- b) sich unehrenhaft innerhalb und außerhalb des Vereins verhält.
- c) mit Zahlung seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Für Minderjährige gelten die vorstehenden Bedingungen sinngemäß.
5.4.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Verein.
- 6 Beiträge
Die Vereinsmitglieder haben einen Vereinsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Vereinsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Leistung der Beiträge befreit.
Einzelmitgliedschaft 30 € /Jahr.
Familienmitgliedschaft 60 € /Jahr.
Jugendliche, Schüler und Studenten 15 € /Jahr.
- 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1.
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Weiter besteht für sämtliche Mitglieder Anspruch an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
7.2.
Die Mitglieder (§3) genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Jedes ordentliche Mitglied über 14 Jahre hat das aktive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.
7.3.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
- a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
- b) Änderungen der Bankverbindung bei Teilnahme am Einzugsverfahren.
7.4. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 7.3. nicht mitgeteilt hat, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
- 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- a) der Vorstand
- b) die Mitgliederversammlung.
- 9 Der Vorstand
9.1.
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
- a) 1. Vorsitzenden
- b) 2. Vorsitzender
- c) dem Schriftführer
- d) maximal 2 Beisitzern
9.2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Sollten aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes Änderungen der Satzung notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, die notwendige Änderung der Satzung vorzunehmen.
Im Innenverhältnis soll gelten:
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften und Ausgaben bis zu einer Höhe von 500 € die laufenden Kosten betreffend sind der 1. Vorsitzenden und der 2. Vorsitzende befugt. Rechtsgeschäfte und Ausgaben mit einer Höhe über 500 € bis 2.000 € die laufenden Kosten betreffend bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstands. Bei Summen über 2.000 € betreffend die laufenden Kosten ist den Mitgliedern gegen-über Rechenschaft abzulegen.
Bei Anschaffungen und Investitionen über 2.000 € muss die Mitgliederversammlung beraten und abstimmen.
9.3.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung wie folgt bestellt: Der 1. Vorstand und der Schriftführer einmalig für drei Jahre, danach für zwei Jahre. Der zweite Vorstand, der Kassenwart und der Beisitzer generell für zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
9.4.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied aus seine Reihen kommissarisch berufen.
9.5.
Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
9.6.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind und alle Vorstandsmitglieder ordentlich eingeladen waren.
9.7.
Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse/Teams gebildet werden.
- 10 Mitgliederversammlung
10.1.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres statt.
10.2.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich vom 1. Vorsitzenden an alle Mitglieder erfolgen. Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
10.3.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
- a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
- b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/Innen
- c) Entlastung des Vorstands
- d) Wahl des Vorstands
- e) Festsetzung der Vereinsbeiträge
- f) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
10.4.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.
10.5.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
10.6.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
10.7.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und von einem der Vorsitzenden, der die Sitzung leitet, zu unterschreiben.
10.8.
Eine Mitgliederversammlung kann auch als Onlineveranstaltung durchgeführt werden, zur Dokumentation sind durch den Protokollführer in regelmäßigen Abständen Screenshots über den Verlauf sowie eine Teilnehmerliste anzufertigen und aufzubewahren, mindestens jedoch zu Beginn und kurz vor Ende der Veranstaltung.
- 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn:
- a) das Interesse des Vereins es erfordert, oder
- b) die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
- 12 Kassenprüfer
12.1.
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Der erste Kassenprüfer wird anfangs auf drei Jahre, danach für zwei Jahre gewählt, der zweite von Anfang an auf zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
12.2.
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins und bestätigen diese durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hiervon Bericht zu erstatten.
12.3.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
12.4.
Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer Entlastung.
- 13 Auflösung des Vereins
13.1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
13.2.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- b) von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
13.3.
Die Auflösung des Vereins kann nur mi einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
13.4.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
13.5.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Braunsbach mit ihren Teilorten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Gemeinde zu verwenden hat.
- 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 8. November 2019 vorbehaltlich einiger Änderungen beschlossen. Bei der Mitgliederversammlung am 13.03.2020 wurde die geänderte Fassung, die endgültige (diese) Fassung wurde in einer Online-Mitgliederversammlung (durch Umfrage) am 15.12.2020 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Braunsbach, den 18.12.2020